Satzung

Satzung des Vereins  Qualitätszirkel Brandschutz in Deutschland  e. V.

§ 1 Name und Sitz
I. Der Verein führt den Namen „Qualitätszirkel Brandschutz in Deutschland“,  ist ein Wirtschafts- und Wettbewerbsverband und trägt mit seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
II. Sitz des Vereins ist  Berlin.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
I.                    Der Verein ist ein Verband zur Förderung mittelständischer, gewerblicher und freiberuflicher Interessen; als solcher bezweckt der Verein branchenübergreifend die Bündelung der Interessen kleiner und mittlerer Betriebe mit dem Ziel der  Qualitätsverbesserung des Brandschutzes  und der Sicherheit in Deutschland .
II.                  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sicherheitsbewußtseins in der Öffentlichkeit, Presse, Wissenschaft und Wirtschaft sowie die Förderung des technisch /  wissenschaftlichen Nachwuchses im Sicherheitswesen
III.                Zweck des Vereins ist die Bekämpfung mittelstandsgefährdender Praktiken im Wirtschaftsleben.
IV.                Der Verein  setzt sich für die ganzheitliche Behandlung von Brandschutz, Schutz- und Sicherheitsbelangen im Unternehmen ein. Dieser ganzheitliche Ansatz wird bei der Aus- und Weiterbildung in allen Lehrgängen und Studiengängen vermittelt, so auch bei der Ausbildung von Sicherheitsingenieuren (Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Der Verein strebt dafür die Anerkennung   als staatlich anerkannt  Ausbildungsinstitution  an.
II. Zu den Aufgaben des Vereines gehören insbesondere:
1. das Sammeln, Auswerten und Archivieren von Informationen über  Brandschutzfälle,  Brandschutzvorschriften sowie wirtschaftskriminelle Sachverhalte;
2. die vorbeugende Öffentlichkeitsarbeit in Medien, Seminaren, Vorträgen und auf sonstige Weise;
3. Die Durchführung von Seminaren zur Qualitätsverbesserung der Brandschutzausbildung in Deutschland. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme von technischem / wissenschaftlichem Nachwuchs und Auszubildenden an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung
4.Aufbau eines Datenbanksystems zwecks Erfassung der Diensteanbieter, die mindestens die gesetzlichen Vorgaben  erfüllen.
5. der organisierte Widerstand gegen mittelstandsschädigende unseriöse Anbieter von Dienst- und Werkleistungen für Gewerbetreibende und Freiberufler durch Unterstützung möglichst vieler Betroffener;
5. die flankierende Bekämpfung unseriöser und krimineller Wirtschaftspraktiken einschließlich des unlauteren Wettbewerbs mit zivilrechtichen Mitteln und/oder durch Einschaltung und Unterstützung der zuständigen staatlichen Stellen.
III. Zur Erfüllung der genannten Aufgaben wird im Rahmen der Möglichkeiten eine vereinseigene Rechtsabteilung sowie ein gesonderter Prozeßkostenfond für Verbandsstreitigkeiten eingerichtet und unterhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt als demokratische, überparteiliche, überkonfessionelle Interessengemeinschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.  Dieses fällt an die Stadt Recklinghausen, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Zusammenarbeit
 Der Wirtschaftsverband soll mit Organisationen ähnlicher Art und mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege eine zweckdienliche Zusammenarbeit anstreben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende oder Freiberufler erwerben.
II. Organisationen im Sinne des  § 4  können zum Zwecke der angestrebten Zusammenarbeit als Kooperationsmitglieder aufgenommen werden. Die Kooperationsmitgliedschaft gilt als ordentliche Mitgliedschaft.
III. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des  Antrages. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
IV. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliedschaften in Form einer Ehrenmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft verleihen.
1. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in herausragendem Maße um den Verein - insbesondere dessen Ansehen in der Öffentlichkeit - verdient gemacht haben.
2. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein, ohne dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen, durch einen materiellen oder immateriellen Beitrag unterstützen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Gründungs – Aufsichtsratmitglieder und Vorstandsmitglieder haben in ihrer jeweiligen Eigenschaft je 10 weitere Stimmen. Mehrere Stimmrechte schließen sich gegeneinander nicht aus. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das mindestens 15 Monate Vereinsmitglied ist oder der Gründungsmitgliederversammlung angehört. Ein Mitglied-ausgenommen Mitglieder der Gründungsversammlung- darf jedoch nicht mehr als 3 Vollmachten wahrnehmen.
Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen.
II. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Rat und Hilfe des  Vereins im Rahmen seiner Zwecksetzung (§ 2 der Satzung) in Anspruch zu nehmen.
III. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung seiner Zweck- und Zielsetzungen (§ 2 der Satzung) nach Kräften zu unterstützen, insbesondere auch durch Wahrung der Grundsätze von Ehrlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsleben.
IV. Die Mitgliedschaft ist - mit Ausnahme entsprechender handels und gesellschaftsrechtlicher Regelungen - weder übertragbar  noch vererblich.
V. Für Ehren, Förder- und Kooperationsmitglieder gelten abweichend von den §§ 7 und 13 der Satzung folgende Regelungen:
1. Ehren- und Fördermitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht.
2. Fördermitglieder leisten abweichend von § 7 der Satzung einen  individuell festzulegenden materiellen oder immateriellen Beitrag.

3. Kooperationsmitglieder leisten ihren Beitrag in Form der Zusammenarbeit und Stärkung des Vereins; sie sind deshalb von der Beitragspflicht gemäß § 7 der Satzung freigestellt. Im übrigen wird wegen der Beitragspflicht und des Stimmrechts auf die §§ 7 und 13 der Satzung verwiesen.
§ 7 Mitglieds-/Beitragsjahr und Beitrag
I. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem auf die Annahme des Mitgliedsantrags (§ 5 III.) folgenden Tag und endet mit Ablauf des Tages, der kalendarisch dem Tag der Annahme des Mitgliedsantrags im jeweiligen Folgejahr entspricht. Am 29. Februar eines Schaltjahres werden keine Mitgliedsanträge angenommen.
II. Das Beitragsjahr beginnt für Mitglieder, deren Antrag bis zum 15. Tag eines Kalendermonats angenommen wird, am 1. Tag dieses Kalendermonats und für Mitglieder, deren Mitgliedsantrag nach dem 15. Tag eines Kalendermonats angenommen wird, mit dem 1. Tag des folgenden  Kalendermonats.
III. Die Mitglieder des Vereins leisten einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Beitragsjahres fällig.
IV. Der Vorstand setzt durch einstimmigen Beschluß einen den Finanzbedarf des Vereins deckenden Regelbeitrag fest. Die Festsetzung eines neuen Regelbeitrags betrifft nur Mitgliedschaften, die zeitlich nach entsprechender Beschlußfassung begründet werden. Bestehende Mitgliedschaften bleiben von einer Neufestsetzung des Regelbeitrags unberührt. Generelle Beitragserhöhungen oder -senkungen sind nur durch mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. In diesem Fall steht jedem Mitglied ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu; die  Beitragserhöhungskündigung ist binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung einer Beitragserhöhung schriftlich per eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären.
V. Vom aktuellen Regelbeitrag abweichende Sonderbeitragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
VI. Neben dem ersten Mitgliedsbeitrag ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 60,00 zu entrichten.
VII. Im Falle der Rechtsverfolgung von Wettbewerbsverstößen kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluß eine Umlage eventueller oder entstandener Prozeßkosten auf alle Mitglieder des Vereins beschließen, wenn und soweit diese Kosten vom Prozeßkostenfond nicht abgedeckt sind. Sollten zu befürchtende Kosten letztlich nicht entstehen, wird eine Umlage unter € 50,01 je Mitglied dem Prozeßkostenfond zugeführt; eine unbenötigte Umlage über € 50,00 je Mitglied wird den Mitgliedern zurückerstattet. Umlagen über € 100,00 je Mitglied sind unzulässig. Mußte der Vorstand von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, so hat er in der nächsten Mitgliederversammlung hierüber gesondert Rechenschaft abzulegen.
§ 8 Inanspruchnahme durch Nichtmitglieder
 Auch Nichtmitglieder können den Verein im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu Informationszwecken in Anspruch nehmen.
Sie haben dem Verein die hierdurch entstehenden Aufwendungen nach Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Gebührenordnung zu ersetzen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Kündigung oder Ausschluß.
II. Die Kündigung ist nur zum Schluß eines Mitgliedsjahres im Sinne des § 7 I. zulässig. Sie muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres schriftlich durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Für die Fristwahrung ist das Datum der Annahme des Mitgliedsantrags maßgebend.
III. Der Ausschluß eines Mitglieds darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen und Idealen des Vereins zuwiderhandelt, dem öffentlichen Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zufügt oder trotz wiederholter Mahnungen  mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand bleibt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand in einer eigens hierfür einberufenden Sitzung einstimmig.
IV. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Organe des Vereins
1.) die Mitgliederversammlung.
2.) der Vorstand.
§ 10a Beirat, Rechnungsprüfer und Schriftführer
I. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres einen ehrenamtlichen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
II. Die Versammlung wählt einen Rechnungsprüfer und für die ordentliche
Mitgliederversammlung einen Schriftführer. Rechnungsprüfer
und Schriftführer werden aus dem Kreise der Mitglieder
gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer
 beträgt zwei Jahre.
§ 11 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im vierten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
II. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
einberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins unter der Internetadresse zu erfolgen; Mitglieder, die über einen Telefaxanschluß oder eine e-mail-Adresse verfügen sollen zudem per Telefax oder e-mail über den Termin und die Tagesordnung unterrichtet werden.
III. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1.) die Wahl und die Anstellung des Vorstandes,
2.) die Wahl des Rechnungsprüfers,
3.) die Wahl des Schriftführers,
4.) die Genehmigung des Geschäftsberichtes,
5.) die Entlastung des Vorstandes,
6.) die Änderung der Satzung,
7.) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Stimmrecht und Beschlussfassung
I. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
II. Das Stimmrecht wird persönlich, durch gesetzlichen Vertreter oder einen bevollmächtigten Stellvertreter ausgeübt. Im Falle der Stellvertretung hat sich der Vertreter gegenüber dem Vorstand durch eine schriftliche Vollmacht zu legitimieren. Die Vertretung zweier oder mehrerer Mitglieder durch denselben Stellvertreter sowie die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied sind ausgeschlossen.
III. Die Beschlüsse ergehen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
IV. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder des Verbandzweckes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
V. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
VI. Mitgliederbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 14 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden als geschäftsführendem Vorstand und einem Stellvertreter. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in den Vereinsangelegenheiten
(§ 26 BGB).
II. Die Vorstandstätigkeit wird durch einen Dienstvertrag gemäß BGB geregelt, der sich an den Vergütungssätzen des öffentlichen Dienstes (BAT) orientiert.
 Der Vorstand kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen, insbesondere einen Geschäftsführer.
III. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
IV. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre, sie verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
§ 15 Aufgaben, Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes
I. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
II. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
1.) die Aufnahme von Mitgliedern,
2.) die Bildung und Auflösung von Ausschüssen,
3.) die Bildung und Auflösung von Zweckvermögen und besonderen Vereinseinrichtungen,
4.) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
5.) die Aufstellung der Jahresabschlüsse und die Erstattung des Geschäftsberichtes,
6.) die Überwachung der Geschäftsführung.
III. Der Vorstand kann seine Aufgaben an einen Geschäftsführer delegieren, mit Ausnahme von § 15 Abs. 2 Ziffer 6.
§ 16 Ausschüsse
I. Für besondere Arbeitsgebiete, die den Zwecken und Zielen des Vereins entsprechen, können Ausschüsse gebildet werden.
II. Die Ausschüsse arbeiten nach Richtlinien, die der Vorstand festgesetzt hat.
III. Die Ausschüsse stehen unter der Leitung eines Vorstandsmitgliedes.
IV. Sind für solche Ausschüsse besondere Fonds als Zweckvermögen abgesondert, so haben die Ausschüsse über die Verwendung des Vermögens dem Vorstand Vorschläge zu machen. Die Verwaltung solcher Fonds ist durch die Buchhaltung des Vereins unter der Aufsicht des Vorstandes durchzuführen.
§ 17 Geschäftsführung
 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann ein Geschäftsführer eingestellt werden.
§ 18 Zweigstellen
 Der Verein kann Zweigstellen errichten.
§ 19 Auflösung und Liquidation
I. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens 5/10 der Mitglieder gestellt werden. Der Vorstand hat den Antrag in einer zu diesem Zweck besonders zu berufenen Mitgliederversammlung mit einem Vorschlag über die Vermögensverwendung vorzulegen.
II. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins der Stadt Berlin zugute kommen, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
III. Als Liquidatoren des Vereins werden der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinschaftlich tätig.
Gründungsmitglieder:

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