Dienstag, 24. April 2012

Das Problem: ___________________________________________________________________________________ Kein Firmeninhaber oder Geschäftsführer weiß über die neuen Gesetze und Verordnungen zum Thema Brandschutz Bescheid, gleichwohl haftet er, wenn im Brandfall nachgewiesen wird, dass diese Gesetze und Vorschriften nicht beachtet worden sind. Ein Beispiel: ___________________________________________________________________________________ Hätten Sie`s gewusst ? ___________________________________________________________________________________ Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen ___________________________________________________________________________________ Gemäß der Bauordnungen der Länder sind Lüftungsanlagen so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können. Zur Umsetzung dieser Schutzziele sind die Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) zu berücksichtigen. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das auf das zu beurteilende Gebäude individuell abgestimmte Brandschutzkonzept sowie die erteilte Baugenehmigung. Die in diesen Dokumenten aufgestellten Anforderungen müssen umgesetzt werden. Zum Beispiel ist die Ausführung und Anordnung von Absperrvorrichtungen und feuerwiderstandsfähig ausgeführten Lüftungsleitungen zu beachten. Den Teilnehmern werden vertiefende Kenntnisse und praktische Hinweise zur brandschutztechnischen Auslegung von Lüftungsanlagen sowie zu deren Prüfung vermittelt. Ein deutscher Seminaranbieter bietet allein zu diesem Thema ein Seminar zum Preis von 595,00 Euro zzgl. der gesetzlichen MWST mit dem folgenden Inhalt an: ___________________________________________________________________________________ Rechtliche Grundlagen/LüAR/Bauordnung/Sonderbauvorschriften Anforderungen an Brandschutzkonzepte Anordnung von brandschutztechnisch bemessenen Bauteilen z. B. Brandwände Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch Feuerwiderstandsfähig ausgeführte Lüftungsleitungen Brandschutzanforderungen an Luftaufbereitungsgeräte Anforderungen an Steuerungskonzepte Prüfung von Lüftungsanlagen Praktische Schulung an einem Beispiel ___________________________________________________________________________________ Und das ist nur ein Thema ! - Weitere Themen sind der Explosionsschutz, der Feuerwehrplan,Flucht - und Rettungsplan, Brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Brandschutzübung, Brandschutz für Dächer .....um nur einige zu nennen. Die einzelnen Seminare zu diesen Themen kosten Gebühren jeweils von einigen Hundert Euro. Das Wissen muss auch ständig aktuell gehalten werden. ___________________________________________________________________________________ Die von uns zur Verfügung gestellten externen Brandschutzexperten verfügen über dieses Wissen und prüfen Ihren Betrieb regelmässig !

Externe Brandschutzbeauftragte

Externe Brandschutzbeauftragte _________________________________________________________________________________ Bestellung von Brandschutzbeauftragten Brandschutzbeauftragte können grundsätzlich in jedem Betrieb oder jeder Einrichtung bestellt werden. Sie sind insbesondere notwendig in Betrieben, in denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht. Bei der Beurteilung des Brandrisikos eines Betriebes sind dessen Beschaffenheit, bauliche Gegebenheiten (z.B. bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung), die Personengefährdung, die angewendeten Arbeitsverfahren, die Menge und Art der eingesetzten Arbeitsstoffe usw. zu berücksichtigen. (Siehe auch BGR 133 (alt: ZH 1/201), Tabelle 3 "Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung"). Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten erfolgt in schriftlicher Form. Die Aufgaben und die Funktionsbeschreibung sind Bestandteil der Bestellung. In Betrieben mit einer anerkannten Werkfeuerwehr sollte die Funktion des Brandschutzbeauftragten durch die Werkfeuerwehr wahrgenommen werden. Bei den im Betrieb anwesenden Personen ist ihre Anzahl und räumliche Verteilung im Betrieb zu berücksichtigen und ob es sich dabei um ortskundige und/oder um hilfsbedürftige Personen handelt. Die unter 2.1 und 2.2 aufgeführten Tabellen sind nicht anzuwenden in Betrieben oder Bereichen, in denen durch Rechtsvorschriften die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer anerkannten Werkfeuerwehr geregelt ist. _________________________________________________________________________________ Ausbildungsinhalte einer Brandschutzbeauftragtenausbildung _________________________________________________________________________________ Zielsetzung der Ausbildung : Den Teilnehmern werden Kenntnisse auf dem Gebiet des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes vermittelt. Demonstrationsversuche im Freigelände ergänzen die Ausführungen. Nach Abschluss der Ausbildung ist der Teilnehmer in der Lage, die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten fachgerecht zu erfüllen. Die Ausbildung erfolgt entsprechend dem Modell der CFPA Europe und der vfdb-Richtlinie – vfdb 12-09/01: 2009-03 (02) – „Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten“. Weitere Informationen über die Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten erhalten Sie auf Anfrage bzw. finden Sie im Internet. Dort werden Sie auch Informationen über die Ausbildungskosten finden, die schnell mehrere Tausend Euro betragen, so daß die Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten einfach betriebswirtschaftlich betrachtet die günstige Lösung ist. Anfragen bitte per Mail an Reinhard Göddemeyer unter Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de

Freitag, 20. April 2012

Brandschutzbeauftragter - online

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.
Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, die in den einzelnen Staaten verschieden sind, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.

Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte Stabsfunktion direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Der Brandschutzbeauftragte ist in der Regel daher kein Linienvorgesetzter und nicht weisungsbefugt.
Auf Grund gleicher Aufgabenstellung in den verschiedenen Staaten ist auch die Aufgabenliste überall ähnlich. Beispielhaft soll hier die deutsche Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 beschreibt eine ausschließlich beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten wie folgt beschrieben:
Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorische Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutzhelfer)
Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.
Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten sollte zwischen Unternehmer und Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).
In Österreich wird im Zuge einer Betriebsstättengenehmigung durch die Gewerbebehörde mindestens ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben. Diese Anforderung kann aber noch um die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verstärkt werden.

Quelle / Volltext Wikipedia