Donnerstag, 27. August 2015

TV

Wie gut bzw. wie schlecht es in manchen Städten um die Feuerwehr bestellt ist zeigt dieser aktuelle Bericht des WDR.

www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/markt/videofeuerwehreinsatzbereit100.html


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Videos zum Thema Brandschutz


Unbegreiflich: Altersheime mit mangelhaftem Brandschutz





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Die Feuerforscher Dokumentation über den Brandschutz 




























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Freitag, 14. August 2015

Brandschutz - Tipps

Hier einige wertvolle Brandschutz-Tipps, die Ihnen im Falle eines Brandes helfen können.

Sollte es zum Brand kommen:

Brandschutz-Tipps Unternehmen Ruser Branschutz Firma Niederrhein Düsseldorf RuhrgebietFalls möglich: Rufen Sie 112.
Geben Sie bei einem telefonischen Notruf immer bekannt:
  • Wer spricht (Name und Standort der anrufenden Person)
  • Was ist passiert ( Verletzung, Brand, Verkehrsunfall, Naturkatastrophe)
  • Wo wird die Hilfeleistung gebraucht (Adresse, Anfahrt)
  • Wie: Hinweise auf besondere Umstände, z.B.
    • Eingeschlossene Personen
    • Krankenhaus, Pflegeheim
    • Schule
    • Hochhaus
Sprechen Sie langsam und deutlich! Alarmieren Sie auch die Feuerwehr bei Brandverdacht – der Feuerwehreinsatz kostet nichts.
Verlassen Sie sich niemals darauf, dass bereits andere die Feuerwehr verständigt haben.

Retten (Helfen)

Stellen Sie fest, ob Verletzte oder Behinderte aus dem Gefahrenbereich gebracht werden müssen. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Bringen Sie sich und Hilfsbedürftige möglichst gleichzeitig mit der Alarmierung in Sicherheit. Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, nicht fortlaufen lassen sondern in Decken oder Kleidungsstücke einhüllen und den Brand durch Abklatschen und/oder Wälzen am Boden löschen.

Brandschutz Tipps wenn Sie vom Brand eingeschlossen sind

In dieser Situation erreichen Sie durch Einhaltung folgender Grundregeln die größtmögliche Sicherheit:
  • Soweit als möglich vom Brand entfernen.
  • Alle Türen zwischen ihrem Standort und dem Brand schließen.
  • Abdichten aller Türritzen gegen das Eindringen von Rauchgas,
  • z.B. mit nassen Tüchern oder Kleidungsstücken.
  • Erst dann, wenn möglich, die Fenster öffnen.
  • Auf sich aufmerksam machen:
    • telefonisch Hilfe holen, Handy benützen, auch Telefonleitungen sind noch einige Zeit nach Brandausbruch funktionsfähig, oder
    • rufen und winken – bei möglichst geöffneten Fenstern.
Problematik bei Abschottungen
Abschottungen die für Nachinstallationen geöffnet werden, müssen sofort wieder von Fachkräften instand gesetzt werden, diese sollten für die vorhandene Schottsysteme zertifiziert sein. Leider werden Fachunternehmen oft gar nicht verständigt und dieSchotts bleiben bis zur nächsten Tüv Kontrolle offen. Schotts herkömmliche Systeme, wie z.B. Mineralfaserschotts, bei denen Öffnungen im Brandfall nicht selbständig zuschäumen, sind im Ernstfall nutzlos. Mehr Sicherheit bieten z.B. Schotts aus Schaumsteinen, da das aufschäumende Material im Brandfall selbständig abdichtet. Öffnung im Schaumsteinschott die zu groß oder überbelegt sind, bietet keinen hundertprozentigen Schutz mehr.
Falsche Abschottung von Kabeln
Ein ununterbrochener Brandschutz nach einer Kabelverlegung an einem Schott ist nur gewährleistet, wenn er sofort wieder instand gesetzt wird.
Mittlerweile gibt es eine sehr große Vielfalt an Schottsystemen mit unterschiedlichen Preisen und Qualität. Dies führt dazu, dass existierende Schottungen spät oder gar nicht instand gesetzt werden denn verschiedene Schottsysteme dürfen grundsätzlich nicht vermischt werden. Dies hat zu Folge, dass ein zu reparierendes Schott nur mit dem Material verschlossen werden darf was auch bei der Erstinstallation verwendet wurde. Sofern ein Elektroinstallateur schon eine Brandschutzschulung hatte, ist er dennoch in den seltensten Fällen gerade für das System zertifiziert, dass er auf der Baustelle vorfindet.
Kommt nun ein Brandschutzmonteur und findet Einbaufehler vom Vorgänger, wird er die Verantwortung aus nachvollziehbaren Gründen ablehnen. Nur wenn er das Schott komplett erneuert gibt er volle Gewährleistung und wird dies auch durch Zulassungen bestätigen.
Komplexe Einbauvorschriften
Probleme bei Kabelabschottungen sind die teilweise nur sehr schwer einzuhaltenden Montagevorschriften. Abstände zwischen Kabeln sowie Abstände zu Bauteilen, an Wänden und Decken, müssen eingehalten werden. Je nach System müssen auf Kabeln von allen Seiten Beschichtungen in einer bestimmten Dicke angebracht werden. Weiterhin müssen die Kabel je nach Zulassung mal 10, 20 oder mal 30 cm weit bestrichen werden.
Auch findet man oft überbelegte Öffnungen. Maximal zu 60% darf eine Abschottung belegt sein, ist dies nicht mehr der Fall müssen die Öffnungen sofern das möglich ist, aufwendig vergrößert werden.
Um einen funktionierenden Brandschutz zu gewährleisten Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Schottsysteme richtig eingebaut werden. Chaotisch verlegte Kabel die über Jahre hinweg nach belegt wurden, machen das aber nicht selten unmöglich. Was bleibt sind aufwendige Sonderkonstruktionen, die im Nachhinein viel Geld kosten. Durch viel Aufwand wird dann versucht, mit herkömmlichen Abschottungssystemen das Beste aus der Situation zu machen. Dies hat leider zu Folge Zulassungen nur in Anlehnung umzusetzen. Ob diese dann tatsächlich funktionieren oder sich später nachrüsten lassen, ist eine andere Frage.
Reparaturen und Wartung machen einen großen Teil von Kosten aus. Diese Tatsache ist nicht unbekannt. Daher ist es unverständlich, dass bei Abschottungssystemen dies oft vernachlässigt wird.
Solange man glaubt Kosten sparen zu können wenn neben einer Abschottung ein S90Güteschild Vermerk hängt, wird insbesondere bei Neubauten nicht selten nur das allerbilligste eingebaut. S90 ist aber nicht immer gleich S90. In Gebäuden kommt es immer wieder zu Veränderungen die zerstörte Abschottungen oder Nachinstallationen zu folge haben. Dadurch kommt im Nachhinein ein nicht unerheblicher Kostenaufwand, der meist ein Vielfaches der Erstinstallation beträgt. Bei einer Gebäudeplanung macht es also Sinn, an Stellen, an denen Nachinstallationen zu erwarten sind, flexible Systeme einzusetzen, die auch während der Nachinstallationsmaßnahmen funktionieren, damit der Brandschutz ständig gewährleistet bleibt. Zum anderen sollte die sofortige Instandsetzung mit Standardbaustoffen möglich sein. Damit ist der Monteur nicht mehr an ein bestimmtes System gebunden.Auch wenn diese Systeme zunächst geringfügig teurer sind, amortisieren Sie sich im Betrieb schon nach kurzer Zeit wenn man Brandschutz ernst nimmt.

Recht und Gesetz

Auszug aus:

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 – 141.01 – v. 17.3.2011 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 11 vom 11.5.2011 Seite 121 bis 134



Brandschutzkonzept 

Im Brandschutzkonzept ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 16 Bauprüfverordnung für hilfsbedürftige Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Räumen zu führen.

 Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel das Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Brandschutzkonzept muss Angaben zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen enthalten.

 Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen. Die Angaben müssen - die Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals und - einen Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen bzw. über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr enthalten. Können diese Angaben zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht vorgelegt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass sie spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung eingereicht werden. Anlage 2)

 Erläuterungen zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom 17.3.2011 [1])

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 2)

 Die Anlage ist nur in der elektronischen Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Erlasse (Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen; SMBl. NRW.;https://recht.nrw.de) veröffentlicht.

Dies ist nur ein kleiner Auszug zum Thema Brandschutzkonzept aus der 25-seitigen Richtlinie.


Europäische Norm verbessert den Brandschutz

Kabel und Leitungen:Europäische Norm verbessert den Brandschutz

Fest im Gebäude installierte Kabel und Leitungen fallen jetzt unter die europäische Bauprodukteverordnung.
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Im Amtsblatt der Europäischen Union ist eine harmonisierte Norm für Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken aufgeführt. »Für die Hersteller von Kabeln und Leitungen wird es somit ernst, denn die neu entwickelten Brandschutzkabel können nun endlich zertifiziert und sinnvoll im Gebäude eingesetzt werden«, sagt Christof Barklage, Vorsitzender des ZVEI-Fachverbands Kabel und isolierte Drähte. »Die für die Verbesserung des Brandschutzes entwickelten Kabel leisten somit einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit im Brandfall.«
Im Juli 2015 wurde die harmonisierte »Norm hEN 50575:2014, Starkstromkabel und -leitungen, Steuer- und Kommunikationskabel – Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken in Bezug auf die Anforderungen an das Brandverhalten« im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit Beginn der Anwendung der Norm am 1. Dezember 2015 können die Kabel und Leitungen mit einer CE-Kennzeichnung sowie einer Leistungserklärung versehen werden. Nach Ablauf einer Übergangsfrist ist die Kennzeichnung und Dokumentation für alle Hersteller und Inverkehrbringer verpflichtend.
Für eine CE-Kennzeichnung müssen die Kabel und Leitungen zuvor durch eine notifizierte Stelle geprüft werden. Prüfinstitute und Zertifizierungsstellen haben mit der Veröffentlichung der Norm die Möglichkeit, sich nach Bauprodukteverordnung notifizieren zu lassen.

Warum Weiterbildung im Brandschutz ?

"Wer findet sich überhaupt noch durch diesen Dschungel von Vorschriften durch und wer ist hier der beste Ansprechpartner?“
„Warum sollte sich ein Architekt mit dem Thema Brandschutz beschäftigen?“
Brandschutz gewinnt in der Gebäudeplanung immer mehr an Bedeutung. Auslöser sind spektakuläre Großbrände, wie der des Düsseldorfer Flughafens oder von Gebäudefassaden mit Wärmedämmverbundsystemen. Durch neue Verordnungen und Vorschriften soll die Wiederholung solcher Brandereignisse verhindert werden.

DADURCH WIRD BRANDSCHUTZ IMMER UNÜBERSICHTLICHER.

Brandschutznachweise und -konzepte sind inzwischen wichtiger Bestandteil jedes Bauantrags. Bei komplexen Bauvorhaben ist für die Ausarbeitung solcher Nachweise eine besondere fachliche Kompetenz erforderlich. Darum ist es wichtig einen Brandschutz-Fachplaner oder Sachverständigen hinzuziehen.

Beachten Sie daher unsere Seminarankündigungen

Dienstag, 11. August 2015

Tenado-online: Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwel...

Tenado-online: Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwel...: Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen    (10.8.2015) Siemens hat einen neuen Brandschutzschalter für ...

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Brandschutzschalter für Photovoltaik-Systeme (PV)  
(10.8.2015) Siemens hat einen neuen Brandschutzschalter für Photovoltaik-(PV-)Systeme im Programm. Das Schutzgerät aus der Reihe 5SM6 erkennt Fehlerlichtbögen in den Strings einer PV-Anlage und gibt umgehend ein akustisches und visuelles Warnsignal.
Zur Erinnerung: Fehlerlichtbögen können bei defekten Isolie­rungen oder fehlerhaften Leitungen entstehen. Die Folge ist eine starke Erhitzung, die zum Schwelbrand führen kann. Sie­mens bietet Brandschutzschalter bereits für die Elektroinstalla­tion in Gebäuden an - siehe dazu Baulinks-Beitrag „Siemens-Brandschutzschalter reagiert auf Störlichtbögen in der Elek­troinstallation“ vom 15.5.2012.
Der Brandschutzschalter misst in der Anlage permanent das Hochfrequenzrauschen von Strom und Spannung in deren In­tensität, Dauer und den dazwischen liegenden Lücken. Wei­chen die ermittelten Werte von den festgelegten Parametern ab, löst der Schalter Alarm aus. Sobald die Ursache für den Fehlerlichtbogen behoben ist, kann der Brandschutzschalter auf die Ausgangsposition gestellt werden. Wurde das Problem nicht vollständig behoben oder liegen weitere Fehlerlichtbögen vor, wird die Anzeige sofort wieder aktiviert.
Der PV-Brandschutzschalter kann mit anderen Schutz- und Schaltgeräten kombiniert werden - beispielsweise mit einem Kompaktleistungsschalter. Dies ermöglicht die auto­matische Abschaltung des betreffenden Anlagenteils, sobald ein Fehlerlichtbogen auf­tritt.
Die Montage des Brandschutzschalters ist Aufputz oder an DIN-Schienen möglich. So lässt sich das Gerät in neue wie auch in vorhandene Anlagen integrieren.
Übrigens: Bei Solarstromanlagen stellen Fehlerlichtbögen ein besonders hohes Risiko dar: Einerseits können die Installationen durch externe Einflüsse wie Schneedruck oder Sturm schnell beschädigt werden. Andererseits besteht im Brandfall eine erhöhte Gefahr bei Löscharbeiten, wenn die Anlagen über keine ausreichenden Abschaltvor­richtungen verfügen und weiter unter Spannung stehen.
siehe auch für zusätzliche Informationen:

Samstag, 8. August 2015

Die Haftungsrisiken des Unternehmers

Sehr geehrter Unternehmer/ innen, Geschäftsführer und Inhaber


die Zeiten ändern sich und besonders die Regelungen in Bezug auf den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit, im vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz haben sich in den Ländern der Europäischen Union extrem verändert ja teilweise sogar verschärft.

Die wichtigste Veränderung gibt es im Bereich der Verantwortlichkeiten.
Hier ist der Unternehmer bzw. der Betreiber eines Unternehmens für alles Verantwortlich. Allerdings kann er Verantwortlichkeiten auch delegieren. Zu seiner eigenen Sicherheit muss er dies schriftlich dokumentieren.
Der Unternehmer ist nicht nur für sein handeln verantwortlich, sondern auch für das was er unterlässt. So heißt es u. a. in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes:

Pflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers



Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-schutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.



Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden ,die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.



Eine sehr wichtige Stellung nimmt dabei u. a. der vorbeugende und organisatorische Brandschutz ein.


Es ist im Prinzip sehr einfach da es klare Regelungen und Vorschriften gibt die notwendige Maßnahmen beschreiben.


Die meisten Unternehmer gehen erst einmal davon aus, dass hohe Kosten auf sie und ihr Unternehmen zukommen. Manchmal ist das so. In vielen Fällen aber können die Maßnahmen den zeitlichen und finanziellen Aspekten des Unternehmens angepasst werden. Niemand erwartet von Ihnen dass Sie von heute auf morgen Ihr Unternehmen umkrempeln.



Was für Sie wichtig ist erklären wir Ihnen gerne in einem unverbindlichen und kostenlosen Gespräch in Ihrem Unternehmen.

Fragen Sie uns bzw. einen unserer sach-und fachkundigen Partner 

Freitag, 7. August 2015

EXTERNER BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTER


Sie  sind auf  der Suche  nach einem  zuverlässigen  &  professionellen  Brandschutzbeauftragten?
Wir bieten ein optimales Preis -/ Leistungsverhältnis im Bereich externer Brandschutzbeauftragter.

In der Betriebssicherheitsverordnung und im Arbeitsschutzgesetz fordert der Gesetzgeber, die Einhaltung des Explosions- und Brandschutzes, sodass keine unnötigen Gefährdungen für die einzelnen Mitarbeiter entstehen. Der Brandschutzbeauftragte nimmt sich der gesamten Thematik des Brandschutzes in Organisationen, Unternehmen und Betrieben an.

Die Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten hat gegenüber der Bestellung eines internen Brandschutzbeauftragten diverse Vorteile. Beispielsweise entstehen den Unternehmen und Betrieben keine Aufwendungen für die Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen des Brandschutzbeauftragten. Es werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet, sodass die einzelnen Organisationen eine zuverlässige Kostenkontrolle und somit Kostensicherheit haben.

Wir unterstützen Ihr Unternehmen oder Ihren Betrieb als erfahrener, fachkundiger und verantwortungsbewusster externer Brandschutzbeauftragter.
In der Region Aachen, Bedburg, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bochum, Bonn, Bornheim, Bottrop, Brühl, Dormagen, Dortmund, Duisburg, Düren, Düsseldorf, Eitorf, Erkrath, Erftstadt, Erkelenz, Eschweiler, Essen, Frechen, Freudenberg, Geilenkirchen, Geldern, Gelsenkirchen, Gladbeck, Grefrath, Grevenbroich, Haan, Hagen, Hamm, Hattingen, Heiligenhaus, Heinsberg, Hennef, Herne, Herten, Hilden, Hückelhoven, Issum, Jüchen, Jülich, Kaarst, Kamp-Lintfort, Kempen, Kerpen, Kevelaer, Kleve, Korschenbroich, Köln, Krefeld, Langenfeld, Leichlingen, Leverkusen, Lohmar, Meerbusch, Mettmann, Moers, Mönchengladbach, Monheim, Much, Mülheim, Münster, Neukirchen-Vluyn, Neuss, Nettetal, Niederkassel, Niederkrüchten, Oberhausen, Pulheim, Radevormwald, Ratingen, Recklinghausen, Remscheid, Rösrath, Schwelm, Siegburg, Solingen, Straelen, Stolberg, Tönisvorst, Velbert, Viersen, Wegberg, Wermelskirchen, Wiehl, Willich, Wuppertal und Würselen beträgt unser Verrechnungssatz 45,- Euro  netto pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise und Kosten in weiteren Regionen erfahren Sie gerne auf Anfrage.

Werden Sie bis zum 31.08.2015 Kunde bei uns und sichern Sie sich so unsere günstigen Preise für einen langfristigen Zeitraum. Für Ihre Kostensicherheit erhalten alle unsere Kunden, eine Festpreisgarantie für die nächsten 3 Jahre.

Gerne erstellen wir Ihnen kostenlos, ein für Sie unverbindliches Angebot. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Ihr Uwe Lehmann

Freitag, 31. Juli 2015

Was tun wenn es brennt ?


Lodernde Flammen, Rauchschwaden, Brandgeruch: Ein Szenario, das jeden Menschen in Schockstarre versetzt. Wie reagiert man im Brandfall am besten und was sollte man alles wissen? Autor: Boris Geiger



Dienstag, 28. Juli 2015

Urteil : Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Oberlandesgericht Frankfurt am MainUrteil vom 24.07.2015 
24 U 108/14 -

Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Streit über die Ursächlichkeit eines Brandes durch Himmelslaternen

Der Veranstalter einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz zahlen, wenn durch das Zünden von Himmelslaternen angrenzende Gebäude in Brand geraten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Am Abend des 11.7.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sog. "Himmelslaternen" gezündet. Die Veranstalter der Feier - der Bräutigam und die Mutter der Braut - hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternenbestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht.

Versicherung nimmt Veranstalter der Hochzeitsfeier in Anspruch

Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Landgericht wies Klage der Versicherung ab

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien.

Oberlandesgericht gibt der Versicherung Recht - Veranstalter müssen den Schaden ersetzen

Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht nun entschied. Auf die Berufung der Versicherung kassierte es durch das heutige Urteil die Entscheidung des Landgerichts und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien.

Oberlandesgericht hält Himmelslaternen für Brand für ursächlich

Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf derHochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden sei. So hätten mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straßeniedergegangen sei, ohne dort jedoch Schaden anzurichten, bevor eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen habe, dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen sei, wo es dann auf einer Terrasse angefangen habe zu brennen. Von dort aus habe sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes will das Oberlandesgericht eine weitere Beweisaufnahme durchführen.

Hintergrundinformation

Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Hessen durch BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnunggegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.7.2009 verboten worden. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Verbote.

Neue EU-Vorschriften beachten ! Bussgelder drohen.

Neue EU-Vorschriften beachten ! Bussgelder drohen.

Die EU regelt auch den Brandschutz in Europa. So müssen auch Flucht - und Rettungswegepläne regelmässig aktualisiert werden.




Während sich  früher sogar arbeitslose Friseusen in diesem Bereich eine berufliche Extistenz aufbauen konnten, indem sie sich einfach ein entsprechendes Zeichenprogramm anschafften,  regelt heute die neue Betriebssicherheitsverordnung die Begriffe Sach - und Fachkunde.

Zugelassene zertifizierte Betriebe finden Sie unter

www.brandschutz.partners

Ihr Reinhard Göddemeyer

Urteil: Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Amtsgericht BonnUrteil vom 23.06.2015 
109 C 348/14 -

Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Unerwünschter Werbeanruf stellt rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar

Geht ein Gewerbetreibender aufgrund eines Cold Calls ein Vertrag über die Eintragung der Firmendaten in einem Branchenverzeichnis ein, steht dem Gewerbetreibenden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Eintragungskosten zu. Denn der unerwünschte Werbeanruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses klagte gegen die Inhaberin einer Glas- und Gebäudereinigung auf Zahlung von 589,05 EUR. Hintergrund dessen war ein angeblich im September 2014 beauftragter Eintrag in das Branchenverzeichnis. Die Firmeninhaberin erhieltinnerhalb weniger Minuten zwei Anrufe von einem Mitarbeiter der Branchenbuchbetreiberin. Im zweiten Telefonat, das mit Einverständnis der Firmeninhaberin aufgezeichnet wurde, ließ sich der Mitarbeiter die Auftragserteilung bestätigen. Die Firmeninhaberin weigerte sich nachfolgend zu zahlen.

Kein Anspruch auf Vergütung für Branchenbucheintrag

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Branchenbuchanbieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die Vergütungfür den Branchenbucheintrag zugestanden. Denn dieser Anspruch sei jedenfalls erloschen, da der Firmeninhaberin ein entgegenstehender Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Aufgrund des Cold Calls sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Firmeninhaberin rechtswidrig eingegriffen worden. Diese Rechtsgutverletzung habe sich in dem Vertragsschluss fortgesetzt.

Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Da unverlangt erfolgte Werbeanrufe regelmäßig den Betriebsablauf stören, so das Amtsgericht weiter, habe ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen. Denn die Entgegennahme und das Auseinandersetzenmit dem unerbetenen Anruf seien mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Zwar halte sich der Aufwand in engen Grenzen. Es sei aber zu beachten, dass im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung sowie Call-Center-Betriebe arbeitssparende Akquisemöglichkeit ohne Einschränkung des Cold Callings mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen sei.

Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch rechtswidrig gewesen. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lasse sich entnehmen, dass jede Werbung gegenüber einem Nichtverbraucher ohne dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Im vorliegenden Fall habe weder eine ausdrückliche noch mutmaßliche Einwilligung vorgelegen.

Kein Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanruf

Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe gerade bei Werbeanrufen in denen es über die Eintragung in ein Verzeichnis oder eine Suchmaschine geht kein erweitertes Interesse. Denn insbesondere bei konkurrierenden Verzeichnissen mit geringem Marktwert sei ein Werbeanruf in aller Regel unerwünscht. Für eine mutmaßliche Einwilligung habe zudem nicht gesprochen, dass die Firma im Internet in anderen Verzeichnissen zu finden war. Andernfalls wäre die Firmeninhaberin mit erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass es schließlich zu einem Vertragsschluss kam, sei unerheblich gewesen.

Vertragsschluss beruhte auch rechtswidrigen Eingriff

Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vertragsschluss auf den rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb beruht. Denn die Rechtsgutverletzung habe sich im zweiten Anruf fortgesetzt. Beide Telefonate lassen sich nicht voneinander trennen. Vielmehr habe es sich um einen einheitlichen und zusammengehörigen Vorganggehandelt.

Samstag, 18. Juli 2015

Presseschau - Für Sie gelesen:

Duldungspflicht für den Einbau von Rauchmeldern


9759_16162a1Ist der Mieter verpflichtet, den Einbau von Rauchmeldern in seiner Wohnung zu dulden, wenn er selbst in seiner Wohnung bereits Rauchmelder installiert hat?
Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst befassen.
Die Kläger – Wohnungsunternehmen – hatten beschlossen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Die Beklagten – jeweils Mieter – hatten sich dagegen gewehrt, weil sie der Auffassung waren, dies – und damit die zusätzlichen Kosten – sei nicht notwendig, da sie ja selbst schon Rauchmelder installiert hatten.
Doch mit dieser Meinung konnten die Beklagten in allen Insatnzen nicht durchdringen: Zuletzt hat der BGH am 17.06.2015 zwei Urteile des LG Halle bestätigt, die in der Berufungsinstanz ebenfalls die Duldungspflicht angenommen hatten.
Begründet wird dies u.a. auch damit, dass sich aus der Installation in anllen Wohnungen eine Erhöhung des Gebrauchswerts ergebe, auch durch die spätere Wartung in einer Hand.
Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Installation zwischenzeitllich durch die maßgebliche Landesbauordnung vorgeschrieben sei.
Für NRW gilt die nachfolgende Regelung (§ 49 Abs. 7 BauO NW):
“In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.”
Daraus folgt, dass auch in NRW Mieter zur Duldung verpflichtet sind, wenn der Vermieter bei Bestandsbauten den Einbau nachholt.

Quelle :
Rechtsanwälte GMS, Rechtsanwalt Thomas Misikowski

Kein Schaden­ersatz­anspruch eines Gewerbetreibenden wegen Brandes aufgrund exzessiver Nutzung von elektrischen Heizlüftern

Landgericht KölnUrteil vom 17.12.2014 
23 O 481/13 -

Kein Schaden­ersatz­anspruch eines Gewerbetreibenden wegen Brandes aufgrund exzessiver Nutzung von elektrischen Heizlüftern

Schutz von privaten Nutzern durch Vorschriften des Geräte- und Produkt­sicherheits­gesetzes

Kommt es in einer Fabrikhalle zu einem Brand, weil der Gewerbetreibende einfache elektrische Heizlüfter den gesamten Tag über in Betrieb lässt, so steht ihm kein Schaden­ersatz­anspruch gegen den Verkäufer der Heizlüfter zu. Zudem kann sich der Gewerbetreibende nicht auf das Geräte- und Produkt­sicherheits­gesetz berufen, da dessen Vorschriften nur private Nutzer von Verbraucher­produkten schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Fabrikhalle stellte eine Firma Ventilatoren und medizinische Elektrokomponenten für Computertomographen her. Da die vorhandene Ölheizung die Halle nicht ausreichend beheizen konnte, kaufte der Firmeninhaber im November 2009 bei einem Baumarkt sechselektrische Heizlüfter und stellte diese an die Außenwände. Im Januar 2011 kam es durch den Betrieb eines Heizlüfters zu einem Brand. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von über 50.000 EUR verlangte die Versicherung des Firmeninhabers von der Betreiberin des Baumarkts ersetzt. Ihrer Ansicht nach sei es aufgrund eines fehlerhaften Temperaturschutzes zu einem Schmelzen bzw. Brennen der Kunststoffteile des Heizlüfters gekommen. Dem trat die Baumarktbetreiberin mit dem Hinweis entgegen, dass der Brand vielmehr durch die exzessive Nutzung der Heizlüfter verursacht worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Brand

Das Landgericht Köln entschied gegen die Versicherung. Ihr habe nach § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Brandes in der Halle zugestanden. Denn soweit sie sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 06.01.2004 (GPSG) stützte, sei diese Vorschrift nicht anwendbar gewesen.

Keine Anwendung des GSPG bei durch private Nutzer verwendete Verbraucherprodukte

Nach Ansicht des Landgerichts seien die Vorschriften des GSPG bezogen auf Verbraucherprodukte nur auf private Nutzer anzuwenden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GPSG. Danach seien Verbraucherprodukte solche Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GSPG schütze somit keine Firmeninhaber.

Brandursache war exzessive Nutzung der Heizlüfter

Aus Sicht des Landgerichts sei Brandursache zudem die exzessive Nutzung der Heizlüfter gewesen. Von einer bestimmungsgemäßen Verwendung könne nicht die Rede sein, wenn einfache Heizlüfter in einer Gewerbehalle aufgestellt werden und dort den gesamten Tag über in Betrieb sind. So habe der Fall hier gelegen. Die Baumarktbetreiberin habe vor einer exzessiven Nutzung auch nicht warnen müssen. Denn die möglichen Gefahren durch eine Nutzung über den gesamten Tag hinweg seien für einen Laien unmittelbar erkennbar. Ein Warnhinweis sei daher nicht erforderlich gewesen.

Dienstag, 14. Juli 2015

Donnerstag, 25. Juni 2015

Iso 20712 Teil 3 gilt ab Oktober 2015

Iso 20712 Teil 3

In Vorbereitung

Werden zum Beispiel für öffentliche (Bade-)Strände gefordert und zwar gemäß:
  • DIN ISO 20712-3 (N31

„Diese Informationstafeln und Gefahren-Übersichtspläne sollten benutzt werden, um in Bezug auf die Gefährdung durch Tsunamis Sicherheitsinformationen zu geben und die Gefährdungszone, die Fluchtwege sowie die sicheren Plätze anzuzeigen.“ (N31
Auch durch andere örtliche Gefährdungen wie zum Beispiel durch Sturm, Hagel und Erdbeben kann sich die Notwendigkeit zur Erstellung dieser Informationen und Pläne ergeben.
„Die Tsunami-Sicherheitszeichen sollten ein lückenloses Informationssystem vom Strand bis zu den Evakuierungszonen und -gebäuden und zu den anzusteuernden Einrichtungen und Diensten innerhalb der Überschwemmungszone bilden.“ (N31

„Das Tsunami-Kennzeichnungssystem sollte folgendes beinhalten:
  • Tsunami-Gefährdungszone;
  • Tsunami-Fluchtwege zu einer Tsunami-Evakuierungszone;
  • Tsunami-Fluchtwege zu einem Tsunami-Evakuierungsgebäude;
  • Tsunami-Evakuierungszone;
  • Tsunami-Evakuierungsgebäude.“ (N31

Wir sind eine fachkundige Person zur Erstellung und Prüfung von Tsunami-Kennzeichnungssystemen, Sicherheitsinformationen und Gefahren-Übersichtsplänen.

Mehr zu den Richtlinien finden Sie hier

http://www.eu-richtlinien-online.de/cn/bGV2ZWw9dHBsLWVudGhhbHRlbmVkb2NzJmFydGlkPTE2NDU3MDA3Mw**.html