Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2014
- 23 O 481/13 -
Kein Schadenersatzanspruch eines Gewerbetreibenden wegen Brandes aufgrund exzessiver Nutzung von elektrischen Heizlüftern
Schutz von privaten Nutzern durch Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Kommt es in einer Fabrikhalle zu einem Brand, weil der Gewerbetreibende einfache elektrische Heizlüfter den gesamten Tag über in Betrieb lässt, so steht ihm kein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer der Heizlüfter zu. Zudem kann sich der Gewerbetreibende nicht auf das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz berufen, da dessen Vorschriften nur private Nutzer von Verbraucherprodukten schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Fabrikhalle stellte eine Firma Ventilatoren und medizinische Elektrokomponenten für Computertomographen her. Da die vorhandene Ölheizung die Halle nicht ausreichend beheizen konnte, kaufte der Firmeninhaber im November 2009 bei einem Baumarkt sechselektrische Heizlüfter und stellte diese an die Außenwände. Im Januar 2011 kam es durch den Betrieb eines Heizlüfters zu einem Brand . Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von über 50.000 EUR verlangte die Versicherung des Firmeninhabers von der Betreiberin des Baumarkts ersetzt. Ihrer Ansicht nach sei es aufgrund eines fehlerhaften Temperaturschutzes zu einem Schmelzen bzw. Brennen der Kunststoffteile des Heizlüfters gekommen. Dem trat die Baumarktbetreiberin mit dem Hinweis entgegen, dass der Brand vielmehr durch die exzessive Nutzung der Heizlüfter verursacht worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Brand
Das Landgericht Köln entschied gegen die Versicherung. Ihr habe nach § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Brandes in der Halle zugestanden. Denn soweit sie sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 06.01.2004 (GPSG) stützte, sei diese Vorschrift nicht anwendbar gewesen.
Keine Anwendung des GSPG bei durch private Nutzer verwendete Verbraucherprodukte
Nach Ansicht des Landgerichts seien die Vorschriften des GSPG bezogen auf Verbraucherprodukte nur auf private Nutzer anzuwenden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GPSG. Danach seien Verbraucherprodukte solche Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GSPG schütze somit keine Firmeninhaber.
Brandursache war exzessive Nutzung der Heizlüfter
Aus Sicht des Landgerichts sei Brandursache zudem die exzessive Nutzung der Heizlüfter gewesen. Von einer bestimmungsgemäßen Verwendung könne nicht die Rede sein, wenn einfache Heizlüfter in einer Gewerbehalle aufgestellt werden und dort den gesamten Tag über in Betrieb sind. So habe der Fall hier gelegen. Die Baumarktbetreiberin habe vor einer exzessiven Nutzung auch nicht warnen müssen. Denn die möglichen Gefahren durch eine Nutzung über den gesamten Tag hinweg seien für einen Laien unmittelbar erkennbar. Ein Warnhinweis sei daher nicht erforderlich gewesen.
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