Freitag, 31. Juli 2015

Was tun wenn es brennt ?


Lodernde Flammen, Rauchschwaden, Brandgeruch: Ein Szenario, das jeden Menschen in Schockstarre versetzt. Wie reagiert man im Brandfall am besten und was sollte man alles wissen? Autor: Boris Geiger



Dienstag, 28. Juli 2015

Urteil : Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Oberlandesgericht Frankfurt am MainUrteil vom 24.07.2015 
24 U 108/14 -

Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Streit über die Ursächlichkeit eines Brandes durch Himmelslaternen

Der Veranstalter einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz zahlen, wenn durch das Zünden von Himmelslaternen angrenzende Gebäude in Brand geraten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Am Abend des 11.7.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sog. "Himmelslaternen" gezündet. Die Veranstalter der Feier - der Bräutigam und die Mutter der Braut - hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternenbestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht.

Versicherung nimmt Veranstalter der Hochzeitsfeier in Anspruch

Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Landgericht wies Klage der Versicherung ab

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien.

Oberlandesgericht gibt der Versicherung Recht - Veranstalter müssen den Schaden ersetzen

Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht nun entschied. Auf die Berufung der Versicherung kassierte es durch das heutige Urteil die Entscheidung des Landgerichts und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien.

Oberlandesgericht hält Himmelslaternen für Brand für ursächlich

Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf derHochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden sei. So hätten mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straßeniedergegangen sei, ohne dort jedoch Schaden anzurichten, bevor eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen habe, dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen sei, wo es dann auf einer Terrasse angefangen habe zu brennen. Von dort aus habe sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes will das Oberlandesgericht eine weitere Beweisaufnahme durchführen.

Hintergrundinformation

Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Hessen durch BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnunggegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.7.2009 verboten worden. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Verbote.

Neue EU-Vorschriften beachten ! Bussgelder drohen.

Neue EU-Vorschriften beachten ! Bussgelder drohen.

Die EU regelt auch den Brandschutz in Europa. So müssen auch Flucht - und Rettungswegepläne regelmässig aktualisiert werden.




Während sich  früher sogar arbeitslose Friseusen in diesem Bereich eine berufliche Extistenz aufbauen konnten, indem sie sich einfach ein entsprechendes Zeichenprogramm anschafften,  regelt heute die neue Betriebssicherheitsverordnung die Begriffe Sach - und Fachkunde.

Zugelassene zertifizierte Betriebe finden Sie unter

www.brandschutz.partners

Ihr Reinhard Göddemeyer

Urteil: Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Amtsgericht BonnUrteil vom 23.06.2015 
109 C 348/14 -

Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Unerwünschter Werbeanruf stellt rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar

Geht ein Gewerbetreibender aufgrund eines Cold Calls ein Vertrag über die Eintragung der Firmendaten in einem Branchenverzeichnis ein, steht dem Gewerbetreibenden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Eintragungskosten zu. Denn der unerwünschte Werbeanruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses klagte gegen die Inhaberin einer Glas- und Gebäudereinigung auf Zahlung von 589,05 EUR. Hintergrund dessen war ein angeblich im September 2014 beauftragter Eintrag in das Branchenverzeichnis. Die Firmeninhaberin erhieltinnerhalb weniger Minuten zwei Anrufe von einem Mitarbeiter der Branchenbuchbetreiberin. Im zweiten Telefonat, das mit Einverständnis der Firmeninhaberin aufgezeichnet wurde, ließ sich der Mitarbeiter die Auftragserteilung bestätigen. Die Firmeninhaberin weigerte sich nachfolgend zu zahlen.

Kein Anspruch auf Vergütung für Branchenbucheintrag

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Branchenbuchanbieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die Vergütungfür den Branchenbucheintrag zugestanden. Denn dieser Anspruch sei jedenfalls erloschen, da der Firmeninhaberin ein entgegenstehender Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Aufgrund des Cold Calls sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Firmeninhaberin rechtswidrig eingegriffen worden. Diese Rechtsgutverletzung habe sich in dem Vertragsschluss fortgesetzt.

Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Da unverlangt erfolgte Werbeanrufe regelmäßig den Betriebsablauf stören, so das Amtsgericht weiter, habe ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen. Denn die Entgegennahme und das Auseinandersetzenmit dem unerbetenen Anruf seien mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Zwar halte sich der Aufwand in engen Grenzen. Es sei aber zu beachten, dass im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung sowie Call-Center-Betriebe arbeitssparende Akquisemöglichkeit ohne Einschränkung des Cold Callings mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen sei.

Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch rechtswidrig gewesen. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lasse sich entnehmen, dass jede Werbung gegenüber einem Nichtverbraucher ohne dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Im vorliegenden Fall habe weder eine ausdrückliche noch mutmaßliche Einwilligung vorgelegen.

Kein Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanruf

Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe gerade bei Werbeanrufen in denen es über die Eintragung in ein Verzeichnis oder eine Suchmaschine geht kein erweitertes Interesse. Denn insbesondere bei konkurrierenden Verzeichnissen mit geringem Marktwert sei ein Werbeanruf in aller Regel unerwünscht. Für eine mutmaßliche Einwilligung habe zudem nicht gesprochen, dass die Firma im Internet in anderen Verzeichnissen zu finden war. Andernfalls wäre die Firmeninhaberin mit erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass es schließlich zu einem Vertragsschluss kam, sei unerheblich gewesen.

Vertragsschluss beruhte auch rechtswidrigen Eingriff

Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vertragsschluss auf den rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb beruht. Denn die Rechtsgutverletzung habe sich im zweiten Anruf fortgesetzt. Beide Telefonate lassen sich nicht voneinander trennen. Vielmehr habe es sich um einen einheitlichen und zusammengehörigen Vorganggehandelt.

Samstag, 18. Juli 2015

Presseschau - Für Sie gelesen:

Duldungspflicht für den Einbau von Rauchmeldern


9759_16162a1Ist der Mieter verpflichtet, den Einbau von Rauchmeldern in seiner Wohnung zu dulden, wenn er selbst in seiner Wohnung bereits Rauchmelder installiert hat?
Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst befassen.
Die Kläger – Wohnungsunternehmen – hatten beschlossen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Die Beklagten – jeweils Mieter – hatten sich dagegen gewehrt, weil sie der Auffassung waren, dies – und damit die zusätzlichen Kosten – sei nicht notwendig, da sie ja selbst schon Rauchmelder installiert hatten.
Doch mit dieser Meinung konnten die Beklagten in allen Insatnzen nicht durchdringen: Zuletzt hat der BGH am 17.06.2015 zwei Urteile des LG Halle bestätigt, die in der Berufungsinstanz ebenfalls die Duldungspflicht angenommen hatten.
Begründet wird dies u.a. auch damit, dass sich aus der Installation in anllen Wohnungen eine Erhöhung des Gebrauchswerts ergebe, auch durch die spätere Wartung in einer Hand.
Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Installation zwischenzeitllich durch die maßgebliche Landesbauordnung vorgeschrieben sei.
Für NRW gilt die nachfolgende Regelung (§ 49 Abs. 7 BauO NW):
“In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.”
Daraus folgt, dass auch in NRW Mieter zur Duldung verpflichtet sind, wenn der Vermieter bei Bestandsbauten den Einbau nachholt.

Quelle :
Rechtsanwälte GMS, Rechtsanwalt Thomas Misikowski

Kein Schaden­ersatz­anspruch eines Gewerbetreibenden wegen Brandes aufgrund exzessiver Nutzung von elektrischen Heizlüftern

Landgericht KölnUrteil vom 17.12.2014 
23 O 481/13 -

Kein Schaden­ersatz­anspruch eines Gewerbetreibenden wegen Brandes aufgrund exzessiver Nutzung von elektrischen Heizlüftern

Schutz von privaten Nutzern durch Vorschriften des Geräte- und Produkt­sicherheits­gesetzes

Kommt es in einer Fabrikhalle zu einem Brand, weil der Gewerbetreibende einfache elektrische Heizlüfter den gesamten Tag über in Betrieb lässt, so steht ihm kein Schaden­ersatz­anspruch gegen den Verkäufer der Heizlüfter zu. Zudem kann sich der Gewerbetreibende nicht auf das Geräte- und Produkt­sicherheits­gesetz berufen, da dessen Vorschriften nur private Nutzer von Verbraucher­produkten schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Fabrikhalle stellte eine Firma Ventilatoren und medizinische Elektrokomponenten für Computertomographen her. Da die vorhandene Ölheizung die Halle nicht ausreichend beheizen konnte, kaufte der Firmeninhaber im November 2009 bei einem Baumarkt sechselektrische Heizlüfter und stellte diese an die Außenwände. Im Januar 2011 kam es durch den Betrieb eines Heizlüfters zu einem Brand. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von über 50.000 EUR verlangte die Versicherung des Firmeninhabers von der Betreiberin des Baumarkts ersetzt. Ihrer Ansicht nach sei es aufgrund eines fehlerhaften Temperaturschutzes zu einem Schmelzen bzw. Brennen der Kunststoffteile des Heizlüfters gekommen. Dem trat die Baumarktbetreiberin mit dem Hinweis entgegen, dass der Brand vielmehr durch die exzessive Nutzung der Heizlüfter verursacht worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Brand

Das Landgericht Köln entschied gegen die Versicherung. Ihr habe nach § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Brandes in der Halle zugestanden. Denn soweit sie sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 06.01.2004 (GPSG) stützte, sei diese Vorschrift nicht anwendbar gewesen.

Keine Anwendung des GSPG bei durch private Nutzer verwendete Verbraucherprodukte

Nach Ansicht des Landgerichts seien die Vorschriften des GSPG bezogen auf Verbraucherprodukte nur auf private Nutzer anzuwenden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GPSG. Danach seien Verbraucherprodukte solche Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GSPG schütze somit keine Firmeninhaber.

Brandursache war exzessive Nutzung der Heizlüfter

Aus Sicht des Landgerichts sei Brandursache zudem die exzessive Nutzung der Heizlüfter gewesen. Von einer bestimmungsgemäßen Verwendung könne nicht die Rede sein, wenn einfache Heizlüfter in einer Gewerbehalle aufgestellt werden und dort den gesamten Tag über in Betrieb sind. So habe der Fall hier gelegen. Die Baumarktbetreiberin habe vor einer exzessiven Nutzung auch nicht warnen müssen. Denn die möglichen Gefahren durch eine Nutzung über den gesamten Tag hinweg seien für einen Laien unmittelbar erkennbar. Ein Warnhinweis sei daher nicht erforderlich gewesen.

Dienstag, 14. Juli 2015