Auszug aus:
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von
Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr - X.1 – 141.01 –
v. 17.3.2011
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 11 vom 11.5.2011 Seite 121 bis 134
Brandschutzkonzept
Im Brandschutzkonzept ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 16 Bauprüfverordnung für
hilfsbedürftige Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom
Brand betroffenen Räumen zu führen.
Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel das
Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Brandschutzkonzept muss
Angaben zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen
enthalten.
Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen.
Die Angaben müssen
- die Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals und
- einen Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen bzw. über die
notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr
enthalten.
Können diese Angaben zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht vorgelegt werden, kann
die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass sie spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung
eingereicht werden.
Anlage 2)
Erläuterungen zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den
Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom
17.3.2011
[1])
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.
November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet
worden.
2)
Die Anlage ist nur in der elektronischen Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in
der Sammlung aller geltenden Erlasse (Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das
Land Nordrhein-Westfalen; SMBl. NRW.;https://recht.nrw.de) veröffentlicht.
Dies ist nur ein kleiner Auszug zum Thema Brandschutzkonzept aus der 25-seitigen Richtlinie.
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