Donnerstag, 10. März 2016

Brandschutz für Flüchtlingsheime



Angesichts der ständig zunehmenden, außerplanmäßigen Zuweisung von Flüchtlingen durch die Bezirksregierungen haben die Kommunen immer größere Probleme, geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Angefangen bei Turnhallen, leerstehenden Wohnhäusern und Gewerbeimmobilien über Kasernen, Flughäfen und Kliniken bis hin zu Zeltstädten und Containersiedlungen reicht das Spektrum der Möglichkeiten. Damit Flüchtlingsunterkünfte schneller gebaut werden können sollen Brandschutzbestimmungen für Gebäude gelockert werden. Laut Bundeskanzlerin Merkel ist jetzt Flexibilität gefragt. Bis Ende September will die Regierung ein Maßnahmenpaket vorlegen.

Es gibt viele offene Fragen

Das gibt zu folgenden Fragen Anlass:
  • Wer haftet im Unglücks-/Brandfall?
  • Ist es richtig, Brandschutzvorschriften auf Kosten der Sicherheit auszusetzen?
  • Wie sollen diese jetzt geforderten neuen Wege ausgestaltet werden?
  • Auf welche Regeln kann man verzichten, welche Normen sind unverzichtbar?
  • Dürfen Migranten in einer Turnhalle nächtigen?
  • Welche Qualitäten müssen Zelte aus brandschutztechnischer Sicht haben?
  • Wie unterweise ich Flüchtlinge im Brandschutz?
  • Benötige ich Sammelstellen im Falle einer Evakuierung?
Es sind eben nicht nur schnelles Handeln und Einfallsreichtum gefragt – sondern auch sicheres sowie gesetz- und vorschriftenkonformes Handeln. Was oft vergessen wird: Es existieren in Deutschland baurechtliche Vorschriften, nach denen zum Beispiel eine Turnhalle eine Versammlungsstätte ist und diese eben nicht ohne Weiteres als Beherbergungsstätte für Übernachtungszwecke genutzt werden darf. Auch eine leerstehende Gewerbeimmobilie ist nicht automatisch eine zugelassene Massenunterkunft, nur weil dies eben ein Politiker so will oder andere Zwänge keine Wahl lassen.

Flexibilität und Sicherheit

Die Flüchtlinge müssen untergebracht, es muss aber trotzdem auf die Sicherheit geachtet werden. "Wo kein Kläger, da kein Richter" lautet ein altes Sprichwort. Aber wie schnell Kläger erscheinen können, zeigt das Beispiel aus dem fernen Afghanistan, wo die Bundeswehr beziehungsweise die Bundesrepublik Deutschland verklagt wurde, nachdem ein deutscher Oberst einen Luftangriff befohlen hatte, bei dem es zivile Opfer gegeben hatte (siehe hierzu PUBLICUS – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, 2015.7, S. 27). Deutlich wird dies auch an den Folgen der Massenpanik bei der Loveparade in Duisburg,  die jetzt – fünf Jahre später – zivil - und strafrechtlich aufgearbeitet werden.
Und was ist, wenn etwa ein vor der Abschiebung stehender Asylant einen Koller bekommt und die Einrichtung, in der er untergebracht ist, von innen in Brand setzt – aus Frust und/oder Hilflosigkeit? Oder wenn Brandanschläge von außen erfolgen? Schon jetzt brennen Gebäude in Deutschland, die zu Asylantenheimen umgebaut werden. Was ist, wenn zum Beispiel Flüchtlingskinder an Rauchgasvergiftung sterben würden? Einige wenige Atemzüge reichen schon aus. Wer haftet dann im zivil- oder strafrechtlichen Sinn? Bundeskanzlerin Angela Merkel, die Minister, die Oberbürgermeister/innen oder einer der anderen Politiker, die jetzt das schnelle Zur-Verfügung-Stellen von Notunterkünften verlangen, sicherlich nicht.

Wen trifft die Haftung?

Die Frage nach der Haftung ist nicht leicht zu beantworten, weil die Verantwortlichkeit und damit die Haftung mehrere (Personen) treffen kann: insbesondere denjenigen, der das Grundstück/das Gebäude zur Verfügung stellt, und denjenigen, der die Anlage (hier: das Asylheim) betreibt. Im aktuellen Fall des Zeltlagers in Dresden für rd. 1.100 Personen betrifft dies beispielsweise die Landeshauptstadt Dresden als Grundstückseigentümer und den Freistaat Sachsen als Betreiber.
Ähnlich ist es bei der Inanspruchnahme privater Wohn- oder Geschäftsgebäude, da die Grundstückseigentümer sich von der Haftung freizeichnen lassen durch entsprechende Übernahmeerklärungen der öffentlichen Hand (die dann auch die notwendigen Gebäudeversicherungen abschließen bzw. erneuern muss, teilweise mit drastischen (!) Prämienerhöhungen wegen erhöhter Gefährdungslage. 
Zivilrechtlich (Schadensersatz oder Schmerzensgeld) haftet dann für Schäden letztlich die Gebietskörperschaft, nicht der für sie handelnde Angestellte oder Beamte, strafrechtlich ist dagegen immer die jeweils handelnde Person, sei es wegen aktiven Tuns, sei es wegen Unterlassens der gebotenen Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung der Gefahr zur Verantwortung zu ziehen. Vielen Entscheidungsträgern und Mitarbeitern in den Verwaltungen ist dieses persönliche Risiko nicht bekannt. Auch der Punkt bzw. die Folgen der Enthaftung bzw. persönlichen Haftung gegenüber dem Arbeitgeber sind vielen dortigen Mitarbeitern unbekannt.

Praxishinweise:

Ein sechsstündiges Seminar zum Thema „Brandschutz für Flüchtlingsheime“ findet am 01.10.2015 in Bochum, sowie zu weiteren Terminen im gesamten Bundesgebiet statt. Referenten sind ausgewiesene Brandschutzexperten und Praktiker.
Weitere Informationen, Anmeldeformular und zusätzliche Termine/Veranstaltungen überbrandschutz.partners: Telefon: 0209- 8833255 / E-Mail:  info@brandschutz.partners 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen