Donnerstag, 2. April 2020

Brandschutz im Dialog

Brandschutz TV

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Leistungen

Fragen Sie uns, wir kennen uns aus und vermitteln Ihnen aus unserem Netzwerk die richtigen Fachleute !

  • Angaben zum Artenschutz in Bauantragverfahren gem. BauO NRW 2018
  • Bauherrenberatung zum Bauablauf, Bauschäden, Brandschutz und Immobilienwerten
  • Bautenstandsbesichtigungen / -bescheinigungen gem. MaBV
  • Begleitung bei Brandverhütungsschauen
  • Begleitung von Baumaßnahmen als Bauherrenvertreter, Mediator, Schlichter, …
  • Beratung zum Arbeitsschutz in Bauantragsverfahren
  • Brandschaden-Sanierungskostenschätzungen nach DIN 276
  • Dokumentation und bauhistorische Untersuchung von Baudenkmälern gem. DSchG NRW
  • Fachkundige Prüfung von Brandschutzordnungen nach DIN 14096
  • Folgenutzungsplanung / -kostenschätzungen nach DIN 276
  • Gerichtsgutachten zu Architekten- und Ingenieurhonoraren
  • Gutachten zu Bauschäden, Brandschutz, Altlasten, Nutzungsmöglichkeiten, …
  • Historische Erkundungen von Fundamenten, Gewässern, Altlasten, …
  • Machbarkeitsstudien
  • Objektbesichtigungen nach BelWertV
  • Prüfung von Flucht- und Rettungsplänen als befähigte Person gem. BetrSichV
  • Sachundige Prüfung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095
  • Sachverständige Begleitung zu Behörden, Gerichten, Mietern, …
  • Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen
  • Zugangs- und Hygienekonzepte “Corona-Virus” für Verkaufsstätten i. S. d. CoronaSchVO bzw. ZVO-IfSG
  • Städtebauliche Beratung wie Bebaubarkeiten, Bebauungsplänen, Rahmenpläne, …
  • Technical-Due-Diligence-Prüfungen inkl. Altlasten, Brandschutz, Gebäudesubstanz, Genehmigungen, …
  • Wohn- und Nutzflächenberechnungen gem. WoFlV und nach DIN 277
  • Wohnungsabnahmen und -übergaben
  • Wertgutachten für Immobilien und Liegenschaften
  • u. v .m.

Donnerstag, 10. März 2016

Brandschutz für Flüchtlingsheime



Angesichts der ständig zunehmenden, außerplanmäßigen Zuweisung von Flüchtlingen durch die Bezirksregierungen haben die Kommunen immer größere Probleme, geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Angefangen bei Turnhallen, leerstehenden Wohnhäusern und Gewerbeimmobilien über Kasernen, Flughäfen und Kliniken bis hin zu Zeltstädten und Containersiedlungen reicht das Spektrum der Möglichkeiten. Damit Flüchtlingsunterkünfte schneller gebaut werden können sollen Brandschutzbestimmungen für Gebäude gelockert werden. Laut Bundeskanzlerin Merkel ist jetzt Flexibilität gefragt. Bis Ende September will die Regierung ein Maßnahmenpaket vorlegen.

Es gibt viele offene Fragen

Das gibt zu folgenden Fragen Anlass:
  • Wer haftet im Unglücks-/Brandfall?
  • Ist es richtig, Brandschutzvorschriften auf Kosten der Sicherheit auszusetzen?
  • Wie sollen diese jetzt geforderten neuen Wege ausgestaltet werden?
  • Auf welche Regeln kann man verzichten, welche Normen sind unverzichtbar?
  • Dürfen Migranten in einer Turnhalle nächtigen?
  • Welche Qualitäten müssen Zelte aus brandschutztechnischer Sicht haben?
  • Wie unterweise ich Flüchtlinge im Brandschutz?
  • Benötige ich Sammelstellen im Falle einer Evakuierung?
Es sind eben nicht nur schnelles Handeln und Einfallsreichtum gefragt – sondern auch sicheres sowie gesetz- und vorschriftenkonformes Handeln. Was oft vergessen wird: Es existieren in Deutschland baurechtliche Vorschriften, nach denen zum Beispiel eine Turnhalle eine Versammlungsstätte ist und diese eben nicht ohne Weiteres als Beherbergungsstätte für Übernachtungszwecke genutzt werden darf. Auch eine leerstehende Gewerbeimmobilie ist nicht automatisch eine zugelassene Massenunterkunft, nur weil dies eben ein Politiker so will oder andere Zwänge keine Wahl lassen.

Flexibilität und Sicherheit

Die Flüchtlinge müssen untergebracht, es muss aber trotzdem auf die Sicherheit geachtet werden. "Wo kein Kläger, da kein Richter" lautet ein altes Sprichwort. Aber wie schnell Kläger erscheinen können, zeigt das Beispiel aus dem fernen Afghanistan, wo die Bundeswehr beziehungsweise die Bundesrepublik Deutschland verklagt wurde, nachdem ein deutscher Oberst einen Luftangriff befohlen hatte, bei dem es zivile Opfer gegeben hatte (siehe hierzu PUBLICUS – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, 2015.7, S. 27). Deutlich wird dies auch an den Folgen der Massenpanik bei der Loveparade in Duisburg,  die jetzt – fünf Jahre später – zivil - und strafrechtlich aufgearbeitet werden.
Und was ist, wenn etwa ein vor der Abschiebung stehender Asylant einen Koller bekommt und die Einrichtung, in der er untergebracht ist, von innen in Brand setzt – aus Frust und/oder Hilflosigkeit? Oder wenn Brandanschläge von außen erfolgen? Schon jetzt brennen Gebäude in Deutschland, die zu Asylantenheimen umgebaut werden. Was ist, wenn zum Beispiel Flüchtlingskinder an Rauchgasvergiftung sterben würden? Einige wenige Atemzüge reichen schon aus. Wer haftet dann im zivil- oder strafrechtlichen Sinn? Bundeskanzlerin Angela Merkel, die Minister, die Oberbürgermeister/innen oder einer der anderen Politiker, die jetzt das schnelle Zur-Verfügung-Stellen von Notunterkünften verlangen, sicherlich nicht.

Wen trifft die Haftung?

Die Frage nach der Haftung ist nicht leicht zu beantworten, weil die Verantwortlichkeit und damit die Haftung mehrere (Personen) treffen kann: insbesondere denjenigen, der das Grundstück/das Gebäude zur Verfügung stellt, und denjenigen, der die Anlage (hier: das Asylheim) betreibt. Im aktuellen Fall des Zeltlagers in Dresden für rd. 1.100 Personen betrifft dies beispielsweise die Landeshauptstadt Dresden als Grundstückseigentümer und den Freistaat Sachsen als Betreiber.
Ähnlich ist es bei der Inanspruchnahme privater Wohn- oder Geschäftsgebäude, da die Grundstückseigentümer sich von der Haftung freizeichnen lassen durch entsprechende Übernahmeerklärungen der öffentlichen Hand (die dann auch die notwendigen Gebäudeversicherungen abschließen bzw. erneuern muss, teilweise mit drastischen (!) Prämienerhöhungen wegen erhöhter Gefährdungslage. 
Zivilrechtlich (Schadensersatz oder Schmerzensgeld) haftet dann für Schäden letztlich die Gebietskörperschaft, nicht der für sie handelnde Angestellte oder Beamte, strafrechtlich ist dagegen immer die jeweils handelnde Person, sei es wegen aktiven Tuns, sei es wegen Unterlassens der gebotenen Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung der Gefahr zur Verantwortung zu ziehen. Vielen Entscheidungsträgern und Mitarbeitern in den Verwaltungen ist dieses persönliche Risiko nicht bekannt. Auch der Punkt bzw. die Folgen der Enthaftung bzw. persönlichen Haftung gegenüber dem Arbeitgeber sind vielen dortigen Mitarbeitern unbekannt.

Praxishinweise:

Ein sechsstündiges Seminar zum Thema „Brandschutz für Flüchtlingsheime“ findet am 01.10.2015 in Bochum, sowie zu weiteren Terminen im gesamten Bundesgebiet statt. Referenten sind ausgewiesene Brandschutzexperten und Praktiker.
Weitere Informationen, Anmeldeformular und zusätzliche Termine/Veranstaltungen überbrandschutz.partners: Telefon: 0209- 8833255 / E-Mail:  info@brandschutz.partners 

Mehr Sicherheit für Flüchtlinge

Die Sicherheit von Flüchtlingen in Deutschland ist angesichts von Unterbringungen in Containerbauten oder kurzfristig umgenutzten Gebäuden häufig zweifelhaft. FeuerTRUTZ bietet den Aushang "Verhalten im Brandfall" kostenlos in verschiedenen Sprachen an und möchte damit einen kleinen Beitrag leisten, zumindest das Verhalten im Brandfall zu verbessern.

Verhalten im Brandfall Aushang
März 2015. Immer wieder brennt es in Flüchtlingsheimen, leider auch manchmal davor. Die ohnehin traumatisierten Familien sind dieser Situation dann häufig nicht gewachsen. Ihr Verhalten im Brandfall erschwert Alarmierung und Rettung – kein Wunder, da die Aushänge häufig nur in Deutsch verfasst sind.

Das Übersichtsblatt "Verhalten im Brandfall" enthält die wichtigsten Hinweise für den Brandfall und soll erste Hilfestellungen geben. FeuerTRUTZ hat für die wichtigsten Sprachen – anhand der Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – das Übersichtsblatt übersetzen lassen und stellt diese Blätter kostenlos zum Download zu Verfügung.
Folgende Fassungen gibt es: 
  •  Albanisch
  •  Arabisch
  •  Deutsch
  • Dari
  •  Englisch
  •  Französisch
  • Hindi
  •  Italienisch
  •  Kurdisch
  •  Niederländisch
  •  Polnisch
  •  Russisch
  •  Serbisch
  •  Spanisch
  •  Swahili
  •  Türkisch
  • Urdu
Die Daten stehen im PDF-Format auf folgender Seite zum Download für Betreiber von Flüchtlingseinrichtungen zur Verfügung:
www.brandschutzdialog/sicherheit_fuer_fluechtlinge

Samstag, 16. Januar 2016

Die Rettungstruppe für Dein Zuhause

Hier findest Du die komplette Auswahl der Kleiner Brandmeister® Produkte, um Dein Zuhause sicherer zu machen. 


www.brandmeister-vertrieb.de

Donnerstag, 27. August 2015

TV

Wie gut bzw. wie schlecht es in manchen Städten um die Feuerwehr bestellt ist zeigt dieser aktuelle Bericht des WDR.

www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/markt/videofeuerwehreinsatzbereit100.html


Weitere Videos zum Thema Brandschutz sehen Sie hier


Videos zum Thema Brandschutz


Unbegreiflich: Altersheime mit mangelhaftem Brandschutz





DokuHitec

Die Feuerforscher Dokumentation über den Brandschutz 




























Weitere

Youtube Brandschutzvideos

Youtube Feuerwehrvideos

Freitag, 14. August 2015

Brandschutz - Tipps

Hier einige wertvolle Brandschutz-Tipps, die Ihnen im Falle eines Brandes helfen können.

Sollte es zum Brand kommen:

Brandschutz-Tipps Unternehmen Ruser Branschutz Firma Niederrhein Düsseldorf RuhrgebietFalls möglich: Rufen Sie 112.
Geben Sie bei einem telefonischen Notruf immer bekannt:
  • Wer spricht (Name und Standort der anrufenden Person)
  • Was ist passiert ( Verletzung, Brand, Verkehrsunfall, Naturkatastrophe)
  • Wo wird die Hilfeleistung gebraucht (Adresse, Anfahrt)
  • Wie: Hinweise auf besondere Umstände, z.B.
    • Eingeschlossene Personen
    • Krankenhaus, Pflegeheim
    • Schule
    • Hochhaus
Sprechen Sie langsam und deutlich! Alarmieren Sie auch die Feuerwehr bei Brandverdacht – der Feuerwehreinsatz kostet nichts.
Verlassen Sie sich niemals darauf, dass bereits andere die Feuerwehr verständigt haben.

Retten (Helfen)

Stellen Sie fest, ob Verletzte oder Behinderte aus dem Gefahrenbereich gebracht werden müssen. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Bringen Sie sich und Hilfsbedürftige möglichst gleichzeitig mit der Alarmierung in Sicherheit. Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, nicht fortlaufen lassen sondern in Decken oder Kleidungsstücke einhüllen und den Brand durch Abklatschen und/oder Wälzen am Boden löschen.

Brandschutz Tipps wenn Sie vom Brand eingeschlossen sind

In dieser Situation erreichen Sie durch Einhaltung folgender Grundregeln die größtmögliche Sicherheit:
  • Soweit als möglich vom Brand entfernen.
  • Alle Türen zwischen ihrem Standort und dem Brand schließen.
  • Abdichten aller Türritzen gegen das Eindringen von Rauchgas,
  • z.B. mit nassen Tüchern oder Kleidungsstücken.
  • Erst dann, wenn möglich, die Fenster öffnen.
  • Auf sich aufmerksam machen:
    • telefonisch Hilfe holen, Handy benützen, auch Telefonleitungen sind noch einige Zeit nach Brandausbruch funktionsfähig, oder
    • rufen und winken – bei möglichst geöffneten Fenstern.
Problematik bei Abschottungen
Abschottungen die für Nachinstallationen geöffnet werden, müssen sofort wieder von Fachkräften instand gesetzt werden, diese sollten für die vorhandene Schottsysteme zertifiziert sein. Leider werden Fachunternehmen oft gar nicht verständigt und dieSchotts bleiben bis zur nächsten Tüv Kontrolle offen. Schotts herkömmliche Systeme, wie z.B. Mineralfaserschotts, bei denen Öffnungen im Brandfall nicht selbständig zuschäumen, sind im Ernstfall nutzlos. Mehr Sicherheit bieten z.B. Schotts aus Schaumsteinen, da das aufschäumende Material im Brandfall selbständig abdichtet. Öffnung im Schaumsteinschott die zu groß oder überbelegt sind, bietet keinen hundertprozentigen Schutz mehr.
Falsche Abschottung von Kabeln
Ein ununterbrochener Brandschutz nach einer Kabelverlegung an einem Schott ist nur gewährleistet, wenn er sofort wieder instand gesetzt wird.
Mittlerweile gibt es eine sehr große Vielfalt an Schottsystemen mit unterschiedlichen Preisen und Qualität. Dies führt dazu, dass existierende Schottungen spät oder gar nicht instand gesetzt werden denn verschiedene Schottsysteme dürfen grundsätzlich nicht vermischt werden. Dies hat zu Folge, dass ein zu reparierendes Schott nur mit dem Material verschlossen werden darf was auch bei der Erstinstallation verwendet wurde. Sofern ein Elektroinstallateur schon eine Brandschutzschulung hatte, ist er dennoch in den seltensten Fällen gerade für das System zertifiziert, dass er auf der Baustelle vorfindet.
Kommt nun ein Brandschutzmonteur und findet Einbaufehler vom Vorgänger, wird er die Verantwortung aus nachvollziehbaren Gründen ablehnen. Nur wenn er das Schott komplett erneuert gibt er volle Gewährleistung und wird dies auch durch Zulassungen bestätigen.
Komplexe Einbauvorschriften
Probleme bei Kabelabschottungen sind die teilweise nur sehr schwer einzuhaltenden Montagevorschriften. Abstände zwischen Kabeln sowie Abstände zu Bauteilen, an Wänden und Decken, müssen eingehalten werden. Je nach System müssen auf Kabeln von allen Seiten Beschichtungen in einer bestimmten Dicke angebracht werden. Weiterhin müssen die Kabel je nach Zulassung mal 10, 20 oder mal 30 cm weit bestrichen werden.
Auch findet man oft überbelegte Öffnungen. Maximal zu 60% darf eine Abschottung belegt sein, ist dies nicht mehr der Fall müssen die Öffnungen sofern das möglich ist, aufwendig vergrößert werden.
Um einen funktionierenden Brandschutz zu gewährleisten Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Schottsysteme richtig eingebaut werden. Chaotisch verlegte Kabel die über Jahre hinweg nach belegt wurden, machen das aber nicht selten unmöglich. Was bleibt sind aufwendige Sonderkonstruktionen, die im Nachhinein viel Geld kosten. Durch viel Aufwand wird dann versucht, mit herkömmlichen Abschottungssystemen das Beste aus der Situation zu machen. Dies hat leider zu Folge Zulassungen nur in Anlehnung umzusetzen. Ob diese dann tatsächlich funktionieren oder sich später nachrüsten lassen, ist eine andere Frage.
Reparaturen und Wartung machen einen großen Teil von Kosten aus. Diese Tatsache ist nicht unbekannt. Daher ist es unverständlich, dass bei Abschottungssystemen dies oft vernachlässigt wird.
Solange man glaubt Kosten sparen zu können wenn neben einer Abschottung ein S90Güteschild Vermerk hängt, wird insbesondere bei Neubauten nicht selten nur das allerbilligste eingebaut. S90 ist aber nicht immer gleich S90. In Gebäuden kommt es immer wieder zu Veränderungen die zerstörte Abschottungen oder Nachinstallationen zu folge haben. Dadurch kommt im Nachhinein ein nicht unerheblicher Kostenaufwand, der meist ein Vielfaches der Erstinstallation beträgt. Bei einer Gebäudeplanung macht es also Sinn, an Stellen, an denen Nachinstallationen zu erwarten sind, flexible Systeme einzusetzen, die auch während der Nachinstallationsmaßnahmen funktionieren, damit der Brandschutz ständig gewährleistet bleibt. Zum anderen sollte die sofortige Instandsetzung mit Standardbaustoffen möglich sein. Damit ist der Monteur nicht mehr an ein bestimmtes System gebunden.Auch wenn diese Systeme zunächst geringfügig teurer sind, amortisieren Sie sich im Betrieb schon nach kurzer Zeit wenn man Brandschutz ernst nimmt.

Recht und Gesetz

Auszug aus:

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 – 141.01 – v. 17.3.2011 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 11 vom 11.5.2011 Seite 121 bis 134



Brandschutzkonzept 

Im Brandschutzkonzept ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 16 Bauprüfverordnung für hilfsbedürftige Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Räumen zu führen.

 Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel das Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Brandschutzkonzept muss Angaben zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen enthalten.

 Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen. Die Angaben müssen - die Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals und - einen Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen bzw. über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr enthalten. Können diese Angaben zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht vorgelegt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass sie spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung eingereicht werden. Anlage 2)

 Erläuterungen zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom 17.3.2011 [1])

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 2)

 Die Anlage ist nur in der elektronischen Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Erlasse (Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen; SMBl. NRW.;https://recht.nrw.de) veröffentlicht.

Dies ist nur ein kleiner Auszug zum Thema Brandschutzkonzept aus der 25-seitigen Richtlinie.


Europäische Norm verbessert den Brandschutz

Kabel und Leitungen:Europäische Norm verbessert den Brandschutz

Fest im Gebäude installierte Kabel und Leitungen fallen jetzt unter die europäische Bauprodukteverordnung.
Anzeige
Im Amtsblatt der Europäischen Union ist eine harmonisierte Norm für Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken aufgeführt. »Für die Hersteller von Kabeln und Leitungen wird es somit ernst, denn die neu entwickelten Brandschutzkabel können nun endlich zertifiziert und sinnvoll im Gebäude eingesetzt werden«, sagt Christof Barklage, Vorsitzender des ZVEI-Fachverbands Kabel und isolierte Drähte. »Die für die Verbesserung des Brandschutzes entwickelten Kabel leisten somit einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit im Brandfall.«
Im Juli 2015 wurde die harmonisierte »Norm hEN 50575:2014, Starkstromkabel und -leitungen, Steuer- und Kommunikationskabel – Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken in Bezug auf die Anforderungen an das Brandverhalten« im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit Beginn der Anwendung der Norm am 1. Dezember 2015 können die Kabel und Leitungen mit einer CE-Kennzeichnung sowie einer Leistungserklärung versehen werden. Nach Ablauf einer Übergangsfrist ist die Kennzeichnung und Dokumentation für alle Hersteller und Inverkehrbringer verpflichtend.
Für eine CE-Kennzeichnung müssen die Kabel und Leitungen zuvor durch eine notifizierte Stelle geprüft werden. Prüfinstitute und Zertifizierungsstellen haben mit der Veröffentlichung der Norm die Möglichkeit, sich nach Bauprodukteverordnung notifizieren zu lassen.

Warum Weiterbildung im Brandschutz ?

"Wer findet sich überhaupt noch durch diesen Dschungel von Vorschriften durch und wer ist hier der beste Ansprechpartner?“
„Warum sollte sich ein Architekt mit dem Thema Brandschutz beschäftigen?“
Brandschutz gewinnt in der Gebäudeplanung immer mehr an Bedeutung. Auslöser sind spektakuläre Großbrände, wie der des Düsseldorfer Flughafens oder von Gebäudefassaden mit Wärmedämmverbundsystemen. Durch neue Verordnungen und Vorschriften soll die Wiederholung solcher Brandereignisse verhindert werden.

DADURCH WIRD BRANDSCHUTZ IMMER UNÜBERSICHTLICHER.

Brandschutznachweise und -konzepte sind inzwischen wichtiger Bestandteil jedes Bauantrags. Bei komplexen Bauvorhaben ist für die Ausarbeitung solcher Nachweise eine besondere fachliche Kompetenz erforderlich. Darum ist es wichtig einen Brandschutz-Fachplaner oder Sachverständigen hinzuziehen.

Beachten Sie daher unsere Seminarankündigungen

Dienstag, 11. August 2015

Tenado-online: Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwel...

Tenado-online: Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwel...: Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen    (10.8.2015) Siemens hat einen neuen Brandschutzschalter für ...

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Brandschutzschalter für Photovoltaik-Systeme (PV)  
(10.8.2015) Siemens hat einen neuen Brandschutzschalter für Photovoltaik-(PV-)Systeme im Programm. Das Schutzgerät aus der Reihe 5SM6 erkennt Fehlerlichtbögen in den Strings einer PV-Anlage und gibt umgehend ein akustisches und visuelles Warnsignal.
Zur Erinnerung: Fehlerlichtbögen können bei defekten Isolie­rungen oder fehlerhaften Leitungen entstehen. Die Folge ist eine starke Erhitzung, die zum Schwelbrand führen kann. Sie­mens bietet Brandschutzschalter bereits für die Elektroinstalla­tion in Gebäuden an - siehe dazu Baulinks-Beitrag „Siemens-Brandschutzschalter reagiert auf Störlichtbögen in der Elek­troinstallation“ vom 15.5.2012.
Der Brandschutzschalter misst in der Anlage permanent das Hochfrequenzrauschen von Strom und Spannung in deren In­tensität, Dauer und den dazwischen liegenden Lücken. Wei­chen die ermittelten Werte von den festgelegten Parametern ab, löst der Schalter Alarm aus. Sobald die Ursache für den Fehlerlichtbogen behoben ist, kann der Brandschutzschalter auf die Ausgangsposition gestellt werden. Wurde das Problem nicht vollständig behoben oder liegen weitere Fehlerlichtbögen vor, wird die Anzeige sofort wieder aktiviert.
Der PV-Brandschutzschalter kann mit anderen Schutz- und Schaltgeräten kombiniert werden - beispielsweise mit einem Kompaktleistungsschalter. Dies ermöglicht die auto­matische Abschaltung des betreffenden Anlagenteils, sobald ein Fehlerlichtbogen auf­tritt.
Die Montage des Brandschutzschalters ist Aufputz oder an DIN-Schienen möglich. So lässt sich das Gerät in neue wie auch in vorhandene Anlagen integrieren.
Übrigens: Bei Solarstromanlagen stellen Fehlerlichtbögen ein besonders hohes Risiko dar: Einerseits können die Installationen durch externe Einflüsse wie Schneedruck oder Sturm schnell beschädigt werden. Andererseits besteht im Brandfall eine erhöhte Gefahr bei Löscharbeiten, wenn die Anlagen über keine ausreichenden Abschaltvor­richtungen verfügen und weiter unter Spannung stehen.
siehe auch für zusätzliche Informationen:

Samstag, 8. August 2015

Die Haftungsrisiken des Unternehmers

Sehr geehrter Unternehmer/ innen, Geschäftsführer und Inhaber


die Zeiten ändern sich und besonders die Regelungen in Bezug auf den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit, im vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz haben sich in den Ländern der Europäischen Union extrem verändert ja teilweise sogar verschärft.

Die wichtigste Veränderung gibt es im Bereich der Verantwortlichkeiten.
Hier ist der Unternehmer bzw. der Betreiber eines Unternehmens für alles Verantwortlich. Allerdings kann er Verantwortlichkeiten auch delegieren. Zu seiner eigenen Sicherheit muss er dies schriftlich dokumentieren.
Der Unternehmer ist nicht nur für sein handeln verantwortlich, sondern auch für das was er unterlässt. So heißt es u. a. in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes:

Pflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers



Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-schutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.



Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden ,die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.



Eine sehr wichtige Stellung nimmt dabei u. a. der vorbeugende und organisatorische Brandschutz ein.


Es ist im Prinzip sehr einfach da es klare Regelungen und Vorschriften gibt die notwendige Maßnahmen beschreiben.


Die meisten Unternehmer gehen erst einmal davon aus, dass hohe Kosten auf sie und ihr Unternehmen zukommen. Manchmal ist das so. In vielen Fällen aber können die Maßnahmen den zeitlichen und finanziellen Aspekten des Unternehmens angepasst werden. Niemand erwartet von Ihnen dass Sie von heute auf morgen Ihr Unternehmen umkrempeln.



Was für Sie wichtig ist erklären wir Ihnen gerne in einem unverbindlichen und kostenlosen Gespräch in Ihrem Unternehmen.

Fragen Sie uns bzw. einen unserer sach-und fachkundigen Partner 

Freitag, 7. August 2015

EXTERNER BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTER


Sie  sind auf  der Suche  nach einem  zuverlässigen  &  professionellen  Brandschutzbeauftragten?
Wir bieten ein optimales Preis -/ Leistungsverhältnis im Bereich externer Brandschutzbeauftragter.

In der Betriebssicherheitsverordnung und im Arbeitsschutzgesetz fordert der Gesetzgeber, die Einhaltung des Explosions- und Brandschutzes, sodass keine unnötigen Gefährdungen für die einzelnen Mitarbeiter entstehen. Der Brandschutzbeauftragte nimmt sich der gesamten Thematik des Brandschutzes in Organisationen, Unternehmen und Betrieben an.

Die Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten hat gegenüber der Bestellung eines internen Brandschutzbeauftragten diverse Vorteile. Beispielsweise entstehen den Unternehmen und Betrieben keine Aufwendungen für die Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen des Brandschutzbeauftragten. Es werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet, sodass die einzelnen Organisationen eine zuverlässige Kostenkontrolle und somit Kostensicherheit haben.

Wir unterstützen Ihr Unternehmen oder Ihren Betrieb als erfahrener, fachkundiger und verantwortungsbewusster externer Brandschutzbeauftragter.
In der Region Aachen, Bedburg, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bochum, Bonn, Bornheim, Bottrop, Brühl, Dormagen, Dortmund, Duisburg, Düren, Düsseldorf, Eitorf, Erkrath, Erftstadt, Erkelenz, Eschweiler, Essen, Frechen, Freudenberg, Geilenkirchen, Geldern, Gelsenkirchen, Gladbeck, Grefrath, Grevenbroich, Haan, Hagen, Hamm, Hattingen, Heiligenhaus, Heinsberg, Hennef, Herne, Herten, Hilden, Hückelhoven, Issum, Jüchen, Jülich, Kaarst, Kamp-Lintfort, Kempen, Kerpen, Kevelaer, Kleve, Korschenbroich, Köln, Krefeld, Langenfeld, Leichlingen, Leverkusen, Lohmar, Meerbusch, Mettmann, Moers, Mönchengladbach, Monheim, Much, Mülheim, Münster, Neukirchen-Vluyn, Neuss, Nettetal, Niederkassel, Niederkrüchten, Oberhausen, Pulheim, Radevormwald, Ratingen, Recklinghausen, Remscheid, Rösrath, Schwelm, Siegburg, Solingen, Straelen, Stolberg, Tönisvorst, Velbert, Viersen, Wegberg, Wermelskirchen, Wiehl, Willich, Wuppertal und Würselen beträgt unser Verrechnungssatz 45,- Euro  netto pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise und Kosten in weiteren Regionen erfahren Sie gerne auf Anfrage.

Werden Sie bis zum 31.08.2015 Kunde bei uns und sichern Sie sich so unsere günstigen Preise für einen langfristigen Zeitraum. Für Ihre Kostensicherheit erhalten alle unsere Kunden, eine Festpreisgarantie für die nächsten 3 Jahre.

Gerne erstellen wir Ihnen kostenlos, ein für Sie unverbindliches Angebot. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Ihr Uwe Lehmann

Freitag, 31. Juli 2015

Was tun wenn es brennt ?


Lodernde Flammen, Rauchschwaden, Brandgeruch: Ein Szenario, das jeden Menschen in Schockstarre versetzt. Wie reagiert man im Brandfall am besten und was sollte man alles wissen? Autor: Boris Geiger



Dienstag, 28. Juli 2015

Urteil : Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Oberlandesgericht Frankfurt am MainUrteil vom 24.07.2015 
24 U 108/14 -

Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Streit über die Ursächlichkeit eines Brandes durch Himmelslaternen

Der Veranstalter einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz zahlen, wenn durch das Zünden von Himmelslaternen angrenzende Gebäude in Brand geraten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Am Abend des 11.7.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sog. "Himmelslaternen" gezündet. Die Veranstalter der Feier - der Bräutigam und die Mutter der Braut - hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternenbestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht.

Versicherung nimmt Veranstalter der Hochzeitsfeier in Anspruch

Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Landgericht wies Klage der Versicherung ab

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien.

Oberlandesgericht gibt der Versicherung Recht - Veranstalter müssen den Schaden ersetzen

Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht nun entschied. Auf die Berufung der Versicherung kassierte es durch das heutige Urteil die Entscheidung des Landgerichts und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien.

Oberlandesgericht hält Himmelslaternen für Brand für ursächlich

Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf derHochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden sei. So hätten mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straßeniedergegangen sei, ohne dort jedoch Schaden anzurichten, bevor eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen habe, dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen sei, wo es dann auf einer Terrasse angefangen habe zu brennen. Von dort aus habe sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes will das Oberlandesgericht eine weitere Beweisaufnahme durchführen.

Hintergrundinformation

Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Hessen durch BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnunggegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.7.2009 verboten worden. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Verbote.

Neue EU-Vorschriften beachten ! Bussgelder drohen.

Neue EU-Vorschriften beachten ! Bussgelder drohen.

Die EU regelt auch den Brandschutz in Europa. So müssen auch Flucht - und Rettungswegepläne regelmässig aktualisiert werden.




Während sich  früher sogar arbeitslose Friseusen in diesem Bereich eine berufliche Extistenz aufbauen konnten, indem sie sich einfach ein entsprechendes Zeichenprogramm anschafften,  regelt heute die neue Betriebssicherheitsverordnung die Begriffe Sach - und Fachkunde.

Zugelassene zertifizierte Betriebe finden Sie unter

www.brandschutz.partners

Ihr Reinhard Göddemeyer